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   VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 B 16.46   

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https://dejure.org/2016,45584
VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 B 16.46 (https://dejure.org/2016,45584)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.12.2016 - 14 B 16.46 (https://dejure.org/2016,45584)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - 14 B 16.46 (https://dejure.org/2016,45584)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer Mietentschädigung für eine wegen der Lage am Wohnungsmarkt vorzeitig angemietete Wohnung am neuen Dienstort; Zahlung einer Mietentschädigung für volle Kalendermonate; Mietentschädigungsanspruch für den Umzugsmonat

  • rewis.io

    Mietentschädigung für eine wegen der Lage des Wohnungsmarkts vorzeitig angemietete Wohnung am neuen Dienstort

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayUKG Art. 8 Abs. 2, Abs. 3
    Mietentschädigung; Wohnungsmarkt; Dienstantritt; Umzugskostenvergütung

  • rechtsportal.de

    Gewährung einer Mietentschädigung für eine wegen der Lage am Wohnungsmarkt vorzeitig angemietete Wohnung am neuen Dienstort; Zahlung einer Mietentschädigung für volle Kalendermonate; Mietentschädigungsanspruch für den Umzugsmonat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Mietentschädigung für Zeiten der dem Umzug vorangehende Möbellagerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2017, 214
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2005 - 1 A 2946/03

    Voraussetzungen des Anspruchs eines im Ausland stationierten Soldaten auf

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 B 16.46
    Vorliegend kann dahinstehen, ob eine Art Bagatellgrenze anzuerkennen ist, ab der überhaupt erst von einer anderweitigen Benutzung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 BayUKG ausgegangen werden kann, etwa dann, wenn die bereits eingestellten Gegenstände auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung nach Art, Zahl und Umfang so unbedeutend sind, dass einerseits ihre anderweitige Einlagerung etwa bei einem Spediteur völlig untunlich und unwirtschaftlich erschiene und andererseits das Einstellen in die neue Wohnung offensichtlich in keiner Weise den vorübergehenden Gebrauch eines Mieters stören würde (vgl. OVG NW, U. v. 4.8.2005 - 1 A 2946/03 - juris Rn. 50).

    Der Grundgedanke der amtlichen Gesetzesbegründung wird hierdurch jedenfalls im Kern nicht verfehlt, denn die anderweitige Benutzung - in welcher Form auch immer - hat jedenfalls typischerweise zugleich Bedeutung für die Frage, ob die Wohnung für eine Weitervermietung zur Verfügung steht (vgl. OVG NW, U. v. 4.8.2005 - 1 A 2946/03 - juris Rn. 34 ff. bezogen auf die amtliche Gesetzesbegründung zum wortgleichen § 6 Abs. 4 BUKG a. F.).

  • BVerwG, 01.09.1992 - 10 B 2.92
    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 B 16.46
    Die Ausgleichspflicht des Dienstherrn findet durch Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit eine Grenze, wenn und soweit die Fortdauer einer Mehraufwendung ihren Grund nicht in der Sphäre des Dienstherrn hat, sondern durch Umstände geprägt ist, die dem persönlichen Bereich des Beamten oder eines Dritten zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, B. v. 1.9.1992 - 10 B 2.92 - Buchholz 261 § 6 BUKG Nr. 1).

    Das ist typischerweise der Fall, wenn der Beamte die bisherige Wohnung weiter selbst nutzt, ferner, wenn die bisherige Wohnung nach dem Auszug des Beamten nicht leer steht und damit für einen potentiellen Nachmieter tatsächlich nicht frei ist, sondern noch Schönheitsreparaturen unterzogen wird, die nach dem Mietvertrag dem Beamten obliegen und damit in seiner Sphäre ein Hindernis für die Weitervermietung darstellen (vgl. BVerwG, B. v. 1.9.1992 a. a. O.).

  • BVerwG, 13.12.1978 - 6 C 13.78

    Eigennutzung der Wohnung - Mietentschädigung - Weitervermietung - Versetzung -

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 B 16.46
    Auch wenn die Mehrkosten für die neue Wohnung im Juli 2014 aufgrund der Versetzung zum 1. August 2014 zunächst ausschließlich dienstlich veranlasst waren, hat der Kläger durch seine eigene persönliche Entscheidung, den Umzug bereits im Juli durchzuführen, an den dienstlich veranlassten Mehraufwendungen partizipiert und sowohl durch das Ersparen von Unterstellungskosten als auch durch das Verwirklichen einer für ihn zeitlich günstigen Umzugsplanung Vorteile gezogen; dadurch sind ihm Gebrauchsvorteile zugeflossen, deren Gegenleistung die gezahlte Miete ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.1978 - 6 C 13.78 - Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 75).
  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 B 16.46
    Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung von Normen insbesondere dann eine Typisierungs- und Pauschalisierungsbefugnis zu, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, U. v. 13.4.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218; U. v. 23.6.2016 - 2 C 17.14 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 17.14

    Amtsunabhängige Mindestversorgung; Mindestruhegehalt; Alimentationspflicht;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 B 16.46
    Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung von Normen insbesondere dann eine Typisierungs- und Pauschalisierungsbefugnis zu, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, U. v. 13.4.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218; U. v. 23.6.2016 - 2 C 17.14 - juris Rn. 12).
  • VG München, 16.02.2024 - M 17 K 20.2811

    Umzugskostenvergütung, Mietentschädigung

    Die Ausgleichspflicht des Dienstherrn findet durch Kriterien der Fürsorgepflicht und Billigkeit eine Grenze, wenn und soweit die Fortdauer einer Mehraufwendung ihren Grund nicht in der Sphäre des Dienstherrn hat, sondern durch Umstände geprägt ist, die dem persönlichen Bereich des Beamten oder eines Dritten zuzuordnen sind (BVerwG, B. v. 1992 - 10 B 2.92 - Buchholz 261 § 6 BUKG Nr. 1; BayVGH, U.v. 8.12.2016 - 14 B 16.46 - juris Rn. 17).

    Die hier vorliegende Konstellation ist nur teilweise mit der dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2016 (BayVGH, U. v. 8.12.2016 - 14 B 16.46 - juris) zugrundeliegenden Situation vergleichbar.

  • VGH Bayern, 06.11.2018 - 14 B 16.2257

    Fiktive Kosten der BahnCard 50 als Berechnungsgrundlage für Reisebeihilfe zwecks

    Damit hatte der Kläger Mehraufwendungen zu tragen, die nicht allein in seiner, sondern auch in der Sphäre des Dienstherrn begründet waren (vgl. zur Sphärentheorie im Rahmen der Umzugskostenvergütung BVerwG, B.v. 1.9.1992 - 10 B 2.92 - Buchholz 261 § 6 BUKG Nr. 1; BayVGH, U.v.8.12.2016 - 14 B 16.46 - juris Rn. 17).
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